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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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1.Allgemeines – Geltungsbereich
1.1
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch im Rahmen fortlaufender Geschäftsbeziehung, insbesondere gegenüber Kunden, für die bei uns ein Kreditkonto geführt wird, ohne dass diese Bedingungen bei jeder Bestellung des Kunden neu vereinbart werden müssen.
1.2
Alle etwaigen Sondervereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
1.3
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB.
  
2.Angebote – Nebenabreden - Angebotsunterlagen
2.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung oder mit der Durchführung der Lieferung/Leistung zustande. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.2
Nebenabreden zu unseren Angeboten, Bestätigungen sowie Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit und Einbeziehung in den Vertrag der Schriftform.
2.3
Die in den Angeboten, Prospekten und Katalogen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technischen Daten sind nur annähernd maßgebend; diese sowie in Bezug genommene DIN- oder sonstige betriebliche oder überbetrieblichen Normen kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher und ausdrücklicher Bestätigung oder Kennzeichnung als Garantie eine Eigenschaftszusicherung dar.
2.4
Von uns durchgeführte technische Beratung ist unverbindlich und begründet insbesondere keinerlei Haftungsansprüche uns gegenüber. Bei umfangreicher Beratung(z.B. Ortstermin, Besprechungen mit Dritten) behalten wir uns vor, diese gesondert nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen.
  
3.Rücktrittsvorbehalt
3.1
Wir sind berechtigt, vom Vertrag bzw. einem Vertragsteil zurückzutreten, wenn die Erfüllung auf solche technische Schwierigkeiten stößt, die auch bei Anwendung erhöhter Sorgfalt und entsprechendem Einsatz nicht überwindbar sind, oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistung unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würden.
3.2
Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Solvenz bzw. Kreditwürdigkeit des Bestellers aufkommen lassen.
  
4.Preise – Zahlungsbedingungen
4.1
Unsere Preise verstehen sich in EURO (€) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer für die Lieferung ab Lager/Geschäftssitz einschließlich handelsüblicher Inlandsverpackung. Fracht und sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise für Schlüsselbestellungen aus Schließanlagen gelten ab Werk zzgl. Porto und Verpackung.
4.2
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.3
Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4.4
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von zur Zeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB berechnet.
4.5
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  
5.Lieferzeit
5.1
Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
5.2
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.4
Sofern die Voraussetzungen von vorstehend 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.
5.5
Unsere Haftung ist im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 5 % des Lieferwertes, maximal jedoch 15 % des Lieferwertes beschränkt.
5.6
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
  
6.Gefahrübergang – Verpackungskosten
6.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung und Gefahrübergang ab Lager/Geschäftssitz vereinbart.
6.2
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  
7.Abrufaufträge – Wareneinteilung – Teilleistungen
7.1
Bei Abrufaufträgen ist die Ware, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, in annähernd gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die Restmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung mit Ablauf des 6. Monats nach Vertragsschluss als abgerufen und wird zur Auslieferung gebracht oder zur Abholung bereitgestellt.
7.2
Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
7.3
Nehmen wir von uns gelieferte Ware frachtfrei unter Freistellung des Bestellers von seiner Pflicht zur Abnahme und Bezahlung zurück, können wir wahlweise Ersatz der Rücknahmekosten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15% des Netto-Rechnungswertes der Ware verlangen. Ist der tatsächliche Schaden höher, kann auch dieser geltend gemacht werden. Der Besteller ist berechtigt, bei Nachweis eines geringeren Schadens nur diesen zu leisten.
  
8.Mängelhaftung
8.1
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mengen-, Massen- und Mängelbeanstandungen sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder Erbringung unserer Leistung aus Werkvertrag (Fertigstellungsanzeige) mitzuteilen. Eine anwendungstechnische Beratung in mündlicher oder schriftlicher Form ist grundsätzlich unverbindlich und entbindet den Besteller nicht von der Prüfung der Sache auf Eignung und Tauglichkeit für den Bestimmungszweck. Dies gilt auch dann, wenn die Ware allgemein für einen bestimmten Zweck empfohlen wird.
8.2
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
8.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.4
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf 150% des Warenwertes begrenzt.
8.5
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.6
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.7
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8.8
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  
9.Gesamthaftung
9.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.3
Von Vorstehendem ausgenommen ist eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  
10.Eigentumsvorbehaltssicherung
10.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache gem. § 449 BGB bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Ist mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld im Scheck- Wechsel-Verfahren vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
10.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
10.3
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.4
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Kosten zur Verteidigung unserer Rechte sind ebenfalls vom Besteller an uns zu erstatten.
10.5
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung erfolgt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.6
Ist in den in Teilziffer 10.5, letzter Absatz, dieser AGB angesprochenen Fällen die Ware noch nicht weiterverkauft, so ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen Auskunft zu erteilen, wo sich die bestellte und gelieferte Ware befindet.
10.7
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
10.8
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.9
Bezahlte aber nicht weiter verarbeitete Ware haftet für unbezahlte Ware.
10.10 
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.11 
Geht die Eigentumsvorbehaltssicherung gegen Lieferung der Ware ins Ausland oder aus sonstigen Gründen unter, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderung zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
10.12 
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  
11.Gerichtsstand – Erfüllungsort
11.1
Sofern der Besteller Kaufmann ist, gilt als Gerichtsstand unser Geschäftssitz als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
11.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  
12.Teilunwirksamkeit
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
 Stand 04/2018


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